European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0080OB00174.22D.0125.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurswird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Antragstellerin errichtete als Bauträger zwei Doppelhäuser mit vier Wohneinheiten. Der Antragsgegner wurde für dieses Projekt zum Treuhänder nach § 12 BTVG bestellt. Nachdem die Käufer der Wohneinheiten Baumängel behaupteten und deshalb Ansprüche gegen die Antragstellerin geltend machten, verweigerte der Antragsgegner die Auszahlung der restlichen Kaufpreisraten.
[2] Die Antragstellerin beantragte die Bestellung eines anderenTreuhänders. Die Vorinstanzen haben diesen Antrag abgewiesen. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Rechtliche Beurteilung
[3] 1. Im Fall einer längerfristigen Verhinderung des Treuhänders hat das Gericht nach § 12 Abs 6 BTVG auf Antrag des Bauträgers oder eines Erwerbers im Verfahren außer Streitsachen einen anderen Treuhänder zu bestellen, sofern weder im Bauträgervertrag für diesen Fall Vorsorge getroffen worden ist noch sich die Beteiligten in angemessener Frist einigen.
[4] 2. Die Vorinstanzen haben zutreffend darauf hingewiesen, dass eine längerfristige Verhinderung nur vorliegen würde, wenn der Treuhänder etwa wegen einer Erkrankung, eines Unglücksfalls oder des Entzugs seiner Berufsberechtigung an der Ausübung seiner Tätigkeit für längere Zeit gehindert ist. Dass der Treuhänder die Auszahlung der restlichen Kaufpreisraten verweigert, ist demgegenüber schon begrifflich kein Fall einer Verhinderung und kann deshalb auch keine Umbestellung nach § 12 Abs 6 BTVG rechtfertigen.
[5] 3. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RIS‑Justiz RS0042656). Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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