OGH 4Ob145/22k

OGH4Ob145/22k22.11.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Schwarzenbacher, Dr. Tarmann‑Prentner, MMag. Matzka und Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*, vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. A* GmbH & Co KG, *, und 2. V* AG, *, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 12.867,65 EUR sA, aus Anlass der ordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 31. Juli 2019, GZ 23 R 77/19s‑23, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Eferding vom 7. Mai 2019, GZ 6 C 620/18x‑19, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0040OB00145.22K.1122.000

 

Spruch:

Die gemeinsame Anzeige sämtlicher Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens vom 4. Oktober 2022 wird zur Kenntnis genommen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:
Rechtliche Beurteilung

[1] Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann noch im Berufungsverfahren das Ruhen des Verfahrens vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (RS0041994 [T3]).

[2] Die Parteien brachten am 25. Oktober 2022 eine mit 4. Oktober 2022 datierte gemeinsame Ruhensanzeige ein. Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994). Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.

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