OGH 8Ob154/22p

OGH8Ob154/22p21.11.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann‑Prentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin G*, vertreten durch Dr. Sabine C.M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, infolge Revisionsrekurses der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 21. Juni 2022, GZ 3 R 113/22w, 3 R 135/22f, 3 R 114/22t, 3 R 133/22m, 3 R 134/22h‑366, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00154.22P.1121.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Insolvenzrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Gericht eröffnete mit Beschluss vom 5. 2. 2021 mittlerweile rechtskräftig das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin.

[2] Mit Beschluss vom 21. 2. 2022 (ON 166) wies das Erstgericht den Antrag der Schuldnerin auf Abberaumung der Tagsatzungen vom 24. und 25. 2. 2022 ab. Mit Beschluss vom 24. 2. 2022 verlegte das Erstgericht die Tagsatzung vom 25. 2. 2022 auf den 18. 3. 2022 (ON 207). Der weitere Antrag der Schuldnerin auf Vertagung der Prüfungstagsatzung vom 24. 2. 2022 (ON 209) langte bei der Erstrichterin ein, als sie die Tagsatzung bereits durchgeführt hatte.

[3] Am 2. 3. 2022 beantragte die Schuldnerin, die auf den 18. 3. 2022 verlegte Tagsatzung erneut zu verschieben (ON 238). Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 3. 3. 2022 (ON 238) nicht stattgegeben. Dem neuerlichen Antrag auf Verlegung der Tagsatzung vom 18. 3. 2022 (ON 274) kam das Erstgericht sodann nach und erstreckte diese auf den 1. 4. 2022.

[4] Aufgrund weiterer Vertagungsanträge der Schuldnerin wurden dieser Termin und die folgenden (22. 4. 2022 und 29. 4. 2022) erneut abberaumt (ON 286, 290 und 291).

[5] Das Rekursgericht wies die Rekurse der Schuldnerin gegen die Beschlüsse vom 21. 2. 2022 (ON 166), vom 24. 2. 2022 (ON 207) und vom 3. 3. 2022 (ON 238) mangels Beschwer zurück. Der Termin der Prüfungstagsatzung sei bereits verstrichen. Den weiteren Vertagungsanträgen sei das Erstgericht nachgekommen.

[6] Die von der Schuldnerin weiters erhobenen Rekurse ON 246 (ebenfalls gerichtet gegen den Beschluss ON 166) und ON 272 (ebenfalls gerichtet gegen den Beschluss ON 238) wurden wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit von Rechtsmitteln zurückgewiesen.

[7] Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils 30.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.

[8] Gegen diesen Beschluss wendet sich der Revisionsrekurs der Schuldnerin mit einem Abänderungs- in eventu Aufhebungsantrag. Dieser ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

[9] 1. Nach ständiger Rechtsprechung setzt, wie bereits das Rekursgericht ausgeführt hat, jedes Rechtsmittel formelle und materielle Beschwer voraus. Die materielle Beschwer fehlt, wenn der Rechtsmittelwerber kein Bedürfnis auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung hat (RIS‑Justiz RS0041746; RS0043815) und der Entscheidung daher nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme (RS0002495). Die Beschwer muss sowohl im Zeitpunkt der Einlangung des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Entscheidung darüber bestehen. Ist dies nicht der Fall, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0041770).

[10] 2. Der Revisionsrekurs geht auf diese Begründung des Rekursgerichts nicht ein. Auch mit der vom Rekursgericht vertretenen Rechtsauffassung, dass die Eingaben der Schuldnerin gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstoßen, setzt sich der Revisionsrekurs nicht auseinander. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO wird daher nicht aufgezeigt.

[11] 3. Der Revisionsrekurs ist deshalb zurückzuweisen (RS0006880).

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