OGH 8Ob155/22k

OGH8Ob155/22k21.11.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann‑Prentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin G*, vertreten durch Dr. Sabine C.M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, infolge Revisionsrekurses der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 5. Juli 2022, GZ 3 R 104/22x, 3 R 106/22s, 3 R 112/22y, 3 R 115/22i, 3 R 116/22m, 3 R 117/22h, 3 R 118/22f, 3 R 119/22b, 3 R 120/22z, 3 R 121/22x, 3 R 122/22v, 3 R 123/22s, 3 R 124/22p, 3 R 125/22k, 3 R 136/22b‑371, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00155.22K.1121.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Insolvenzrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht eröffnete mit Beschluss vom 5. 2. 2021 mittlerweile rechtskräftig das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin.

[2] Gegen vom Erstgericht gefasste Beschlüsse, mit denen dieses die Anträge der Schuldnerin auf Aufhebung der Post- und Kontosperre abwies und die Schließung des Unternehmens verfügte, erhob die Schuldnerin Rekurs verbunden jeweils mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Auch zwei gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz erhobene außerordentliche Revisionsrekurse verband sie mit dem Antrag auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung.

[3] Das Erstgericht wies diese Anträge zurück.

[4] Das Rekursgericht wies die Rekurse der Schuldnerin gegen diese Beschlüsse mangels Beschwer zurück. Über die Rekurse, für die die Schuldnerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt habe, sei bereits entschieden. Damit sei die Beschwer weggefallen.

[5] Der von der Schuldnerin weiters erhobene Rekurs ON 247 wurde wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit von Rechtsmitteln zurückgewiesen.

[6] Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils 30.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.

[7] Gegen diesen Beschluss wendet sich der Revisionsrekurs der Schuldnerin mit einem Abänderungs- in eventu Aufhebungsantrag. Dieser ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

[8] 1. Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel formelle und materielle Beschwer voraus. Die materielle Beschwer fehlt, wenn der Rechtsmittelwerber kein Bedürfnis auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung hat (RIS‑Justiz RS0041746; RS0043815) und der Entscheidung daher nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme (RS0002495). Die Beschwer muss sowohl im Zeitpunkt der Einlangung des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Entscheidung darüber bestehen. Ist dies nicht der Fall, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0041770).

[9] 2. Der Revisionsrekurs geht auf die Begründung des Rekursgerichts, dass keine Beschwer mehr vorliegt, nicht ein. Auch mit der vom Rekursgericht vertretenen Rechtsauffassung, dass die Eingabe ON 247 gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstößt, setzt sich der Revisionsrekurs nicht auseinander. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO wird daher nicht aufgezeigt.

[10] 3. Der Revisionsrekurs ist deshalb zurückzuweisen (RS0006880).

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