European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00212.22B.1118.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gemäß § 6 Abs 1 AußStrG müssen sich die Parteien in Verfahren, in denen sich – wie hier – Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüber stehen (können), im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Besteht Anwaltspflicht, kann in dem von einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei während einer Rechtsmittelfrist eingebrachten Schriftsatz, aus dem zu entnehmen ist, dass diese Partei eine Entscheidung anfechten möchte, wegen Postulationsunfähigkeit der Partei noch kein zur ordnungsmäßigen geschäftlichen Behandlung als Rechtsmittel geeigneter Schriftsatz erblickt werden; es ist dann eine Frist zur Verbesserung durch ein anwaltlich gefertigtes Rechtsmittel zu erteilen (RS0036392 [T1]).
[2] Im vorliegenden Fall brachte der Vater am 16. 10. 2022 ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt eine offenkundig als Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 26. 9. 2022 zu wertende Eingabe ein.
[3] Das Erstgericht wird daher ein Verbesserungsverfahren einzuleiten und dem Vater die erforderlichen Verbesserungsaufträge zu erteilen haben. Darin wird zweckdienlicher Weise auch darauf hinzuweisen sein, dass im Fall der Vertretung durch einen in Deutschland ansässigen Rechtsanwalt die Voraussetzungen des § 5 EIRAG einzuhalten sind.
[4] Nach § 5 Abs 1 EIRAG dürfen in Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht – sofern nicht der Fall des § 5 Abs 3 EIRAG vorliegt – europäische Rechtsanwälte als Vertreter oder Verteidiger einer Partei nur im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln. Das Einvernehmen ist bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen (RS0129660).
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