OGH 12Ns57/22m

OGH12Ns57/22m7.11.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs  Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * O* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 18 Hv 27/22z des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00057.22M.1107.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

 

Gründe:

[1] Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (vgl RIS‑Justiz RS0053539 [T4]).

Rechtliche Beurteilung

[2] Hinzu kommt, dass mit der beantragten Delegierung auch die Anreise dreier im Sprengel des Landesgerichts Feldkirch ansässiger Zeugen (ON 10 S 27 f) zum Landesgericht für Strafsachen Wien verbunden wäre.

[3] Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Angeklagtem liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung dieser Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort‑ und Bildübertragung (§ 247a Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht vor.

Stichworte