European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0210DS00008.22X.1031.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Über Antrag des Kammeranwalts beschloss der Präsident des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 22. Oktober 2021, Rechtsanwalt Mag. * E* zum Untersuchungskommissär betreffend die gegen Rechtsanwältin * zu AZ * des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz erstattete Anzeige vom 10. August 2021 zu bestellen (OZ 3).
[2] Diese – bei darauf bezogener Antragstellung des Kammeranwalts (§ 22 Abs 3 DSt) und außerhalb eines Vorgehens gemäß § 29 DSt zwingend vorgesehene – Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt) ist eine auf Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO), gegen welche kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht (§ 58 DSt; Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 §§ 57–59 DSt, S 963).
Rechtliche Beurteilung
[3] Die gegen den genannten Beschluss gerichtete Beschwerde (OZ 7) ist daher unzulässig (RIS‑Justiz RS0133775 = RS0123525 [T1] = RS0123526 [T3]).
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