European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0210DS00007.22Z.1031.000
Spruch:
Die Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Über Antrag des Kammeranwalts (OZ 1) beschloss der Präsident des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 5. Mai 2022 (OZ 2), Rechtsanwältin Dr. * K* zur Untersuchungskommissärin betreffend den gegen Rechtsanwältin * bestehenden Verdacht der standeswidrigen Ausführungen in der von ihr verfassten (und im Verfahren AZ * des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten) Revisionsschrift vom 28. Jänner 2022 zu bestellen.
[2] Diese Entscheidung bekämpft die Disziplinarbeschuldigte mit Beschwerde vom 24. Mai 2022 (OZ 4).
Rechtliche Beurteilung
[3] Die – bei darauf bezogener Antragstellung des Kammeranwalts (§ 22 Abs 3 DSt) und außerhalb eines Vorgehens gemäß § 29 DSt zwingend vorgesehene – Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt) ist eine auf Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur (vgl § 35 Abs 2 zweiter Fall StPO), gegen welche kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht (§ 58 DSt; Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 §§ 57–59 DSt, S 963). Die Beschwerdeführung ist daher unzulässig (RIS‑Justiz RS0133775 = RS0123525 [T1] = RS0123526 [T3]).
[4] Die Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten gegen den Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 5. Mai 2022 war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur zurückzuweisen.
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