European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00103.22M.1025.000
Spruch:
Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. September 2021, GZ 145 Hv 9/18h‑47, verletzt § 357 Abs 2 iVm § 31 Abs 6 Z 2 StPO.
Dieser Beschluss wird aufgehoben und es wird dem Landesgericht für Strafsachen Wien aufgetragen, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens in einem Senat von drei Richtern zu entscheiden.
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. September 2018, GZ 145 Hv 9/18h‑34, wurde * C* von der wider ihn erhobenen Anklage (ON 18), er habe von einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2014 bis zum 27. Juli 2014 in W* und an anderen Orten (kurz gefasst) sich als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) beteiligt
I./ an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs 3) StGB und
II./ an einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB),
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
[2] Am 18. Mai 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Wien aufgrund des Vorliegens neuer Beweismittel gemäß § 352 Abs 1 Z 2 iVm § 355 StPO die Wiederaufnahme des gegen den Genannten wegen §§ 278a, 278b Abs 2 StGB geführten Verfahrens (ON 41).
[3] Nach Zustellung dieses Antrags an den Verteidiger und Überreichung einer Gegenäußerung durch diesen (ON 46) gabeine Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien dem Antrag mit Beschluss vom 16. September 2021 statt (ON 47).
Rechtliche Beurteilung
[4] Dieser Beschluss steht – wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt – mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[5] Die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nach § 357 StPO obliegt – soweit nicht das Bezirksgericht (§ 480 StPO) oder der Einzelrichter (§ 490 StPO) zuständig ist – dem Landesgericht als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs 6 Z 2 StPO, vgl auch § 357 Abs 2 erster Satz StPO).
[6] Da über den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag eine (unzuständige) Einzelrichterin des Landesgerichts entschieden hat, verletzt der Beschluss vom 16. September 2021 (ON 47) § 357 Abs 2 iVm § 31 Abs 6 Z 2 StPO.
[7] Es ist nicht auszuschließen, dass die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Freigesprochenen wirkt (vgl RIS‑Justiz RS0096198 [T1]; zum umgekehrten Fall der Entscheidung eines richterlichen Kollegiums anstelle eines Einzelrichters siehe aber RIS‑Justiz RS0096295). Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verbinden (§ 292 letzter Satz StPO).
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