European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00080.22X.1019.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* * des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 5. März 2022 in K* im einverständlichen Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) und mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Genötigten sich und einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, * B* durch gefährliche Drohung mit dem Tod, und zwar durch die Äußerungen des Mittäters, „Wenn ich will, bring ich dich um, du Hurensohn“, sowie des Angeklagten, „Du [gemeint der Mittäter] brauchst nur sagen, dann bring ich ihn einfach um; ich bin Kriegsflüchtling und für mich ist das keine große Sache!“, zu einer Handlung genötigt, die B* an seinem Vermögen schädigte, nämlich zur Behebung von 300 Euro von einem Bankomaten und zur Übergabe des Bargelds an den Angeklagten und seinen Mittäter.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Subsumtionsrüge strebt den Wegfall der Qualifikation des § 145 Abs 1 Z 1 StGB mit der Behauptung an, diese sei rechtsirrig „lediglich aufgrund einer verbalen Drohung“ bejaht worden, es handle sich bei den Äußerungen um eine „klassisch übertriebene Wortwahl“, die (nur) eine „begründete Furcht hinsichtlich einer bevorstehenden Körperverletzung auslöst“. Damit entfernt sie sich von den Feststellungen zum – auf der Sachverhaltsebene angesiedelten (RIS‑Justiz RS0092437 [T1]) – Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerungen (US 4 und 5) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).
[5] Weshalb hier Feststellungen zum Alkoholisierungsgrad des Angeklagten und seines Mittäters für die Subsumtion nach § 145 Abs 1 Z 1 StGB relevant sein sollen, leitet die Beschwerde nicht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS‑Justiz RS0116569).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[7] Über die Berufung und die – gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende – Beschwerde hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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