OGH 15Os87/22s

OGH15Os87/22s18.10.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Mag. Buttinger als Schriftführer in der Strafsache gegen E* Z* wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5. April 2022, GZ 19 Hv 84/21d‑47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00087.22S.1018.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde E* Z* des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (A./), des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (B./) und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (C./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – in G* und R*

A./ ...

B./ mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich bzw die A* GmbH unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese bzw die nachangeführten Unternehmen in einem insgesamt 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei er zur Täuschung teils eine falsche Urkunde verwendete und in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und bereits zwei solche Taten begangen hatte, und zwar

I. im September 2019 * S* unter Vorspiegelung, ihm Eigentum verschaffen zu können, durch die Vorgabe des Verkaufs eines tatsächlich im Eigentum der P* AG stehenden PKWs der Marke L* zur Überweisung des Kaufpreises von 348.000 Euro, wodurch S* im angeführten Betrag am Vermögen geschädigt wurde,

II. Verfügungsberechtigte der H* GmbH und der T* GmbH jeweils unter wahrheitswidriger Vorgabe der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit der A* GmbH und unter Verwendung einer gefälschten Vollmacht von S* Z* zum Abschluss von 51 Mobilfunkverträgen und Finanzierungsvereinbarungen für elektronische Geräte sowie zur Übergabe von insgesamt 29 hochpreisigen Mobiltelefonen und 22 elektronischen Geräten wie E‑Scooter, AirPods, Laptops, Lautsprecherboxen und Fernseher im Gesamtwert von 34.466 Euro, wodurch die H* GmbH im Betrag von 32.125,83 Euro und die T* GmbH im Betrag von 22.719,53 Euro mangels Zahlung der monatlichen Verbindungsentgelte am Vermögen geschädigt wurden, nämlich

1. am 13. Februar 2020

2. am 14. Februar 2020 in zwei Angriffen und

3. am 21. Februar 2020;

C./ ...

[3] E* Z* wurde hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 20 Abs 3 StGB wurde ein Betrag von 382.466 Euro (zu B./I./ und II./) für verfallen erklärt.

Rechtliche Beurteilung

[4] Allein gegen den Verfallsausspruch richtet sich die auf Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[5] Mit dem Vorbringen, der Verkaufserlös des PKW der Marke L* sei ausschließlich der A* GmbH zugutegekommen (B./I./) und bei den Mobilfunkverträgen verhalte es sich ebenso (B./II./), orientiert sich die Sanktionsrüge nicht an den – von ihr nicht nach den Kriterien der Z 2–5a des § 281 Abs 1 StPO in Frage gestellten (Fuchs/Tipold, WK‑StPO § 443 Rz 65 und 70; vgl auch RIS‑Justiz RS0118581) – entgegenstehenden Feststellungen des Urteils (US 6 f). Solcherart bringt sie nicht die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes zur Darstellung, sondern erstattet bloß ein Berufungsvorbringen (RIS‑Justiz RS0114233 [T2, T3 und T6]; Fuchs/Tipold, WK‑StPO § 443 Rz 69 f und 72; zum Begriff des Erlangens des Vermögenswerts vgl RIS‑Justiz RS0132346).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).

[7] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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