OGH 14Ns82/22b

OGH14Ns82/22b13.10.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz‑Hummel LL.M. und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * T* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, § 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 38 Hv 44/22p des Landesgerichts Salzburg, über den Antrag der Angeklagten T* und * G* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0140NS00082.22B.1013.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

 

Gründe:

[1] Dem auf § 39 Abs 1a StPO gestützten Antrag (ON 1047) kommt mit Blick auf das Erfordernis restriktiver Auslegung der Delegierungsbestimmungen (RIS‑Justiz RS0053539) keine Berechtigung zu:

Rechtliche Beurteilung

[2] Das gegenständliche Hauptverfahren gegen * T*, * G* und * K* wegen Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, § 148 zweiter Fall StGB (mit einem den Angeklagten je zur Last gelegten Schaden von mehr als 9 Mio Euro) sowie der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und 4 StGB idF vor BGBl I 2021/159 (ON 1015) beruht auf einem von der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (in der Folge: WKStA) aufgrund der Bestimmung des § 20a Abs 1 Z 1 und 8 StPO geführten Ermittlungsverfahren (§ 39 Abs 1a zweiter Halbsatz StPO).

[3] Aufgrund des Wohnsitzes der Angeklagten im Ausland (ON 1015 S 1), des Aufenthalts von im Verfahren zu vernehmenden Zeugen in allen vier Oberlandesgerichtssprengeln (vgl ON 1015 S 18 iVm ON 1029 S 1 f; vgl zu § 39 Abs 1 StPO RIS‑Justiz RS0053539 [T6]), des hier vorliegenden Umfangs des Verfahrens und der untergeordneten Bedeutung behaupteter Kostenersparnis aufgrund des Kanzleisitzes der Verteidiger in Wien, liegen bei gebotener Einzelfallbetrachtung keine in § 39 Abs 1a StPO genannten Kriterien vor, die die Führung des Hauptverfahrens vor den nach § 32a GOG eingerichteten besonderen Gerichtsabteilungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien zweckmäßig erscheinen lassen.

[4] Mit dem Hinweis auf die „Anzahl der Beteiligten“ und die Komplexität des Verfahrens beziehen sich die Antragsteller auf in § 20b Abs 2 StPO (und § 32a GOG) angeführte Umstände, die § 39 Abs 1a StPO (bewusst [vgl die Änderungen im Plenum des Nationalrats gegenüber dem ursprünglichen {Gesetzes‑}Entwurf 8419 BlgBR 86. GP 4 f]) nicht nennt. Gleiches gilt für den im Antrag angesprochenen Sitz der nach § 20a Abs 1 StPO zur Vertretung im Hauptverfahren zuständigen Staatsanwaltschaft in Wien.

[5] Unter dem Aspekt einer wirksamen Führung des Hauptverfahrens bleibt im Übrigen anzumerken, dass sich das Landesgericht Salzburg mit dem gegenständlichen Sachverhaltskomplex bereits in einem gegen einen abgesondert verurteilten Mittäter (von der auch für das gegenständliche Verfahren zuständigen Gerichtsabteilung) geführten Verfahren (AZ 38 Hv 20/22h des Landesgerichts Salzburg) befasst hat.

Stichworte