Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * M* wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 15 Hv 23/22a des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0140NS00076.22W.0915.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich keinen Delegierungsgrund dar (RIS‑Justiz RS0129146). Andere wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO sind nicht aktenkundig.
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