OGH 3Ob144/22f

OGH3Ob144/22f8.9.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A*, vertreten durch Dr. Gerald Mader, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei A*, wegen Wiederaufnahme, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 19. Juli 2022, GZ 3 R 163/22y‑9, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00144.22F.0908.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurswird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:
Rechtliche Beurteilung

[1] Die vom Wiederaufnahmskläger als erheblich angesehene Rechtsfrage, ob ihm, wie vom Rekursgericht angenommen, der Vorwurf zu machen sei, den von ihm nun aufgefundenen sachverständigen Zeugen nicht schon vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Vorprozess namhaft gemacht zu haben, stellt sich hier im Ergebnis gar nicht:

[2] 1. Gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.

[3] 2. Der Wiederaufnahmskläger will im Ergebnis die Unrichtigkeit des der Entscheidung im Vorprozess zugrunde gelegten Sachverständigengutachtens dartun, wonach er als behandelnder Gynäkologe der Klägerin des Vorprozesses diese auf die Möglichkeit eines Organscreenings ihres ungeborenen Kindes hinweisen hätte müssen, bei dessen Durchführung sich die Wahrscheinlichkeit wesentlich erhöht hätte, den schweren Herzfehler des Kindes (hypoplastisches Linksherzsyndrom) bereits vor dessen Geburt zu erkennen.

[4] 3. Ein Sachverständigengutachten kann aber, worauf bereits das Erstgericht zutreffend hingewiesen hat, von vornherein nicht durch einen (auch sachverständigen) Zeugen entkräftet werden (vgl RS0040598 [T1]), sodass auch die rechtzeitige Namhaftmachung dieses Zeugen im wiederaufzunehmenden Verfahren nichts an dessen Ausgang ändern hätte können.

[5] 4. Die schriftliche Stellungnahme dieses Zeugen, auf die sich der Wiederaufnahmskläger ebenfalls beruft, ist inhaltlich als – dem Ergebnis des im Vorprozess eingeholten Sachverständigengutachten widersprechendes – Privatgutachten anzusehen. Auch damit kann der Kläger den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO allerdings ganz unabhängig von der Frage, ob er eine solche Stellungnahme bereits im Vorprozess vorlegen hätte können, nicht dartun. Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich die behauptete Unrichtigkeit eines im Vorverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens grundsätzlich kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund (vgl RS0044555; RS0044834). Das Vorliegen einer von der Rechtsprechung zu diesem Grundsatz entwickelten Ausnahme hat der Kläger nicht vorgebracht.

Stichworte