OGH 13Ns56/22x

OGH13Ns56/22x6.9.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * M* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 5 U 6/22z des Bezirksgerichts Villach über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0130NS00056.22X.0906.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Ein wichtiger Grund, aus dem allein gemäß § 39 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B‑VG) ausnahmsweise zulässig wäre, wird im Antrag nicht dargetan:

[2] Kein solcher Grund ist, dass der Antrag und eine Zeugin in Vorarlberg, somit im Sprengel eines anderen Gerichts, ansässig sind und die Finanzierung der Anreise „schwer“ wäre (vgl RIS‑Justiz RS0053539 [insbesondere T4, T6 und T7]).

[3] Hinzu kommt, dass mit der beantragten Delegierung auch die Anreise dreier im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt ansässiger Zeugen (ON 2) zum Bezirksgericht Bludenz verbunden wäre.

[4] Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Angeklagtem liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung dieser Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort‑ und Bildübertragung (§ 247a Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht vor.

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