OGH 22Ds12/22t

OGH22Ds12/22t5.9.2022

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 5. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Richterin sowie die Rechtsanwältin Dr. Strauss und den Rechtsanwalt Dr. Pressl als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, über die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 22. Oktober 2021, GZ D 44/21‑2, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0220DS00012.22T.0905.000

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestellte der Präsident des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer über Antrag des Kammeranwalts betreffend eine vom Landesgericht für Zivilrechtsachen Graz erstattete Anzeige (ON 1) den Rechtsanwalt * gemäß § 27 Abs 1 DSt zum Untersuchungskommissär.

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen richtet sich das als „Beschwerde/Rekurs“ bezeichnete Rechtsmittel der Beschuldigten.

[3] Beantragt der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 22 Abs 3 DSt), so hat der Präsident des Disziplinarrats, wenn – wie hier – nicht nach § 29 DSt vorgegangen wird, gemäß § 27 Abs 1 DSt zwingend ein Mitglied des Disziplinarrats als Untersuchungskommissär zu bestellen (dazu Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 § 27 DSt Rz 2 ff).

[4] Diese Bestellung ist eine auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete (prozessleitende) Verfügung (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO), gegen die nach § 58 DSt ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.

[5] Die Beschwerde war daher zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0123525 [T1], RS0123526 [T3] und RS0133775; vgl auch Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 § 58 DSt, 963).

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