European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0220DS00012.22T.0905.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestellte der Präsident des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer über Antrag des Kammeranwalts betreffend eine vom Landesgericht für Zivilrechtsachen Graz erstattete Anzeige (ON 1) den Rechtsanwalt * gemäß § 27 Abs 1 DSt zum Untersuchungskommissär.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich das als „Beschwerde/Rekurs“ bezeichnete Rechtsmittel der Beschuldigten.
[3] Beantragt der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 22 Abs 3 DSt), so hat der Präsident des Disziplinarrats, wenn – wie hier – nicht nach § 29 DSt vorgegangen wird, gemäß § 27 Abs 1 DSt zwingend ein Mitglied des Disziplinarrats als Untersuchungskommissär zu bestellen (dazu Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 § 27 DSt Rz 2 ff).
[4] Diese Bestellung ist eine auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete (prozessleitende) Verfügung (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO), gegen die nach § 58 DSt ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.
[5] Die Beschwerde war daher zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0123525 [T1], RS0123526 [T3] und RS0133775; vgl auch Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 § 58 DSt, 963).
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