OGH 12Ns46/22v

OGH12Ns46/22v31.8.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin Dr. Michel‑Kwapinski in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 20 Hv 24/22y des Landesgerichts Feldkirch über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00046.22V.0831.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Im Hinblick darauf, dass von der Staatsanwaltschaft beantragte Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Feldkirch haben, kommt eine – nur ausnahmsweise zulässige – Delegierung (RIS‑Justiz RS0053539) nicht in Betracht.

Stichworte