European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0220DS00011.22W.0831.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestellte der Präsident des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer über Antrag des Kammeranwalts betreffend zwei vom Bundesministerium für Justiz gegen die Beschuldigte erstattete Anzeigen die Rechtsanwältin * gemäß § 27 Abs 1 DSt zur Untersuchungskommissärin.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich das als „Beschwerde/Rekurs“ bezeichnete Rechtsmittel der Beschuldigten.
[3] Beantragt der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 22 Abs 3 DSt), so hat Präsident des Disziplinarrats, wenn – wie hier – nicht nach § 29 DSt vorgegangen wird, gemäß § 27 Abs 1 DSt zwingend ein Mitglied des Disziplinarrats als Untersuchungskommissär zu bestellen (dazu Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 § 27 DSt Rz 2 ff).
[4] Diese Bestellung ist – wie im Übrigen auch die hier zugleich eröffnete Möglichkeit zur Äußerung binnen einer bestimmten Frist – eine auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete (prozessleitende) Verfügung (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO), gegen die nach § 58 DSt ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.
[5] Die Beschwerde war daher zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0123525 [T1], RS0123526 [T3] und RS0133775).
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