Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Mann in der Strafsache gegen * T* wegen Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, AZ 31 U 49/22s des Bezirksgerichts Fünfhaus über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0150NS00051.22A.0829.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Im Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts liegt kein wichtiger Grund für eine Delegierung gemäß § 39 StPO. Eine Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B‑VG) ist nämlich nur ausnahmsweise zulässig (RIS‑Justiz RS0053539).
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