OGH 12Ns41/22h

OGH12Ns41/22h22.8.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski in der Strafsache gegen Dr. * M* und Dr. * Ma* wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB und weiterer strafbaren Handlungen, AZ 13 Hv 24/22g des Landesgerichts Steyr, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00041.22H.0822.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der bloße Umstand, dass die Angeklagten ins Ausland verzogen sind, stellt keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar. Zudem fehlt es in Betreff der angedachten Vernehmung der (vielzähligen) Zeugen per Videokonferenz am Einverständnis oder übereinstimmenden Antrag der Verfahrensparteien iSd § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO (RIS‑Justiz RS0131757). Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung (RIS‑Justiz RS0053539) kommt daher nicht in Betracht.

Stichworte