OGH 12Ns35/22a

OGH12Ns35/22a21.7.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * R* wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, AZ 28 U 41/22w des Bezirksgerichts Leopoldstadt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00035.22A.0721.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Aufgrund des weit fortgeschrittenen Hauptverfahrens kommt eine Delegierung nicht (mehr) in Betracht.

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