European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0230DS00011.22B.0714.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Der Kammeranwalt der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer beantragte am 24. September 2021 die Bestellung eines Untersuchungskommissärs wegen des Verdachts disziplinären Fehlverhaltens der Rechtsanwältin * im Zusammenhang mit ihrer Bestellung zur Verfahrenshilfeverteidigerin für * im Verfahren AZ * des Landesgerichts für Strafsachen Graz (OZ 1).
[2] Mit Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom22. Oktober 2021, GZ D 45/21‑2, wurde Rechtsanwalt * zum Untersuchungskommissär bestellt (OZ 2).
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten vom 16. November 2021 (OZ 3).
[4] Die – bei darauf bezogener Antragstellung des Kammeranwalts (§ 22 Abs 3 DSt) und außerhalb eines Vorgehens gemäß § 29 DSt zwingend vorgesehene – Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt; vgl dazu Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/ Vitek RAO10 § 27 DSt Rz 2 ff) ist eine auf Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur, gegen die gemäß § 58 DSt kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht (Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 §§ 57–59 DSt S 963; RIS‑Justiz RS0133775).
[5] Die Beschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – als unzulässig zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)