European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0230DS00010.22F.0714.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Über Antrag des Kammeranwalts (OZ 1) beschloss der Präsident des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 5. Mai 2022, Rechtsanwältin * zur Untersuchungskommissärin betreffend eine gegen Rechtsanwältin * erstattete Anzeige der * zu bestellen (OZ 2).
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich die Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten vom 24. Mai 2022 (OZ 6).
[3] Die – bei darauf bezogener Antragstellung des Kammeranwalts (§ 22 Abs 3 DSt) und außerhalb eines Vorgehens gemäß § 29 DSt zwingend vorgesehene – Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt; vgl dazu Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/ Vitek RAO10 § 27 DSt Rz 2 ff) ist eine auf Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur, gegen die gemäß § 58 DSt kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht (Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 §§ 57–59 DSt S 963; RIS-Justiz RS0133775).
[4] Die Beschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – als unzulässig zurückzuweisen.
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