European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0200DS00007.22T.0706.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Über Antrag des Kammeranwalts beschloss der Präsident des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 5. Mai 2022 betreffend eine gegen Rechtsanwältin * gerichtete Anzeige des Rechtsanwalts Dr. * B* Rechtsanwältin Dr. * K* zur Untersuchungskommissärin zu bestellen (OZ 1 und 2).
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die am 24. Mai 2021 per E‑Mail (vgl hingegen RIS‑Justiz RS0127859 [T1]) erhobene Beschwerde der Angezeigten (OZ 4), die sich schon deshalb als unzulässig erweist.
Überdies ist die – bei darauf bezogener Antragstellung des Kammeranwalts (§ 22 Abs 3 DSt) und außerhalb eines Vorgehens gemäß § 29 DSt zwingend vorgesehene – Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt) eine auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO), gegen welche kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht (§ 58 DSt; Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 §§ 57–59 DSt, S 963). Die Beschwerdeführung ist daher unzulässig (RIS‑Justiz RS0133775 = RS0123525 [T1] = RS0123526 [T3]).
Die Beschwerde der Angezeigten gegen den Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 5. Mai 2022 war daher – wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte – zurückzuweisen.
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