OGH 14Ns53/22p

OGH14Ns53/22p30.6.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * F* und * P* wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 63 Hv 27/22x des Landesgerichts Salzburg über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0140NS00053.22P.0630.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Beide Angeklagten haben zwar – worauf sie in ihren Anträgen hinweisen – ihren Wohnsitz jeweils im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien, die beantragte Delegierung würde aber die Anreise von in Salzburg wohnhaften Zeugen nach Wien erfordern. Eine – nur ausnahmsweise zulässige (RIS‑Justiz RS0053539) – Delegierung kommt daher nicht in Betracht.

Stichworte