OGH 1Nc14/22g

OGH1Nc14/22g22.6.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätin Mag. Wurzer und Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 22 Cg 38/22w anhängigen Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Mag. Markus Adam, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17–19, wegen 12.488,81 EUR sA in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0010NC00014.22G.0622.000

 

Spruch:

Der Akt wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zurückgestellt.

 

Begründung:

[1] Der Kläger begehrt mit seiner beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten Amtshaftungsklage vom Bund den Ersatz von 12.488,81 EUR. Er leitet seinen Anspruch aus einem Verfahren vor dem Bezirksgericht Graz‑Ost bzw dem in diesem Verfahren ergangenen Urteil sowie der Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rechtsmittelgericht ab.

[2] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

[3] Diese Vorlage ist nicht berechtigt, weil der Oberste Gerichtshof zu einer Delegierung nach dieser Gesetzesstelle nicht berufen ist.

Rechtliche Beurteilung

[4] Nach § 9 Abs 4 AHG hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

[5] Der Kläger leitet seinen Amtshaftungsanspruch unter anderem aus einer Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rechtsmittelgericht ab. Damit ist zwar das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz von einer Entscheidung ausgeschlossen. Das „übergeordnete Gericht“ gemäß § 9 Abs 4 AHG ist jedoch das Oberlandesgericht Graz (RS0049188 [T3]).

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