European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00031.22P.0614.000
Spruch:
Hofrat des Obersten Gerichtshofs * * ist von der Entscheidung in dem zu AZ 13 Os 29/22x des Obersten Gerichtshofs anhängigen Verfahren nicht ausgeschlossen.
Gründe:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 13 Os 29/22xüber die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 6. April 2021, AZ 21 Bs 179/20g, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu entscheiden.
[2] Hofrat des Obersten Gerichtshofs * * zeigte als Mitglied des zuständigen Senats * seine mögliche Ausgeschlossenheit an, weil seine Mutter zur Mutter des Beschuldigten Dr. T* ein gutnachbarschaftlich‑freundschaftliches Verhältnis pflegt und den Bruder des Genannten, den Betreiber eines Handwerkunternehmens, regelmäßig mit Arbeiten im Haus beauftragt. Zu Dr. T* selbst hat sie keinen direkten Kontakt.
[3] Hofrat des Obersten Gerichtshofs * * kennt Dr. T* nicht persönlich und unterhält keine unmittelbaren Kontakte zu dessen Familie.
Rechtliche Beurteilung
[4] Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, beim verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS‑Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 10 ff mwN).
[5] Da Hofrat des Obersten Gerichtshofs * * Dr. T* persönlich nicht kennt und seine Mutter Kontakte lediglich zu den Angehörigen des Beschuldigten unterhält, liegen hier solche Gründe nicht vor.
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