OGH 12Ns26/22b

OGH12Ns26/22b14.6.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juni 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 317 Hv 21/21g des Landesgerichts Korneuburg über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00026.22B.0614.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Umstand, dass der Angeklagte nunmehr im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt wohnhaft ist und er sich die Anreise nach Korneuburg in finanzieller Hinsicht nicht leisten könne, stellt mit Blick auf den Wohnsitz des von der Staatsanwaltschaft beantragten (ON 3) Zeugen in Wien keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung kommt daher nicht in Betracht (vgl RIS‑Justiz RS0053539).

Stichworte