OGH 14Ns49/22z

OGH14Ns49/22z13.6.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * C* wegen des Verbrechensdesbetrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs‑ und Abfertigungskasse nach § 153d Abs 1 und 3 erster und zweiter Fall StGB, AZ 23 Hv 35/22p des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0140NS00049.22Z.0613.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der bloße Umstand, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wienhat, stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS‑Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.

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