Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Michel‑Kwapinski in der Strafsache gegen * A* wegen des Vergehens der versuchten mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach §§ 15, 228 Abs 1 StGB, AZ 5 U 91/21p des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Klagenfurt auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0150NS00039.22M.0609.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Wohnort des Angeklagten in Wien allein stellt keinen wichtigen Grund für eine Delegierung dar (vgl RIS‑Justiz RS0129146 [T1]).
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