OGH 4Nc17/22w

OGH4Nc17/22w31.5.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* R*, vertreten durch Skribe Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei U*, Russische Föderation, wegen 240 EUR sA, über den Antrag der klagenden Partei auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 28 Abs 1 Z 2 JN, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0040NC00017.22W.0531.000

 

Spruch:

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der in Österreich lebende Kläger (ein Verbraucher) möchte wegen der Annullierung eines gebuchten Flugs von Wien Schwechat nach Moskau‑Wnukowo und retour gegen ein russisches Luftfahrtunternehmen Ansprüche nach der EU‑VO 261/2004 (Fluggastrechte‑Verordnung) erheben und stellt in diesem Zusammenhang den Antrag, der Oberste Gerichtshof möge gemäß § 28 JN eine Ordination des Rechtsstreits an das Bezirksgericht Schwechat vornehmen.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der Ordinationsantrag ist unberechtigt, weil mit der – am 1. 5. 2022 in Kraft getretenen – Bestimmung des § 101a JN ein eigener Gerichtsstand für derartige Fälle geschaffen wurde, um eine angemessene Vereinfachung der Rechtsdurchsetzung dieser Ansprüche und Gleichstellung aller Luftfahrtunternehmen unabhängig von ihrem Sitz zu bewirken, sowie auch eine Entlastung des Obersten Gerichtshofs (ErlRV 1291 Blg NR XXVII. GP, 5).

[3] Nach § 101a JN ist für Klagen über Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung, wenn der Abflugs‑ oder Ankunftsort in Österreich liegt, auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Abflugs‑ oder Ankunftsort liegt.

[4] Durch diese Bestimmung wird nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit geregelt, weshalb es nicht mehr erforderlich ist, gemäß § 28 JN ein zuständiges Gericht zu bestimmen (vgl RS0116365 zu vergleichbaren Bestimmungen der EuGVVO).

[5] Der Ordinationsantrag ist daher als unbegründet abzuweisen.

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