OGH 3Nc14/22x

OGH3Nc14/22x25.5.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Ordinationssache der Antragstellerin L* GmbH, *, vertreten durch Specht & Partner Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei OAO „K*“, *, über den Ordinationsantrag der Antragstellerin, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0030NC00014.22X.0525.000

 

Spruch:

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Antragstellerin beabsichtigt, gegen die in der Russischen Föderation ansässige Antragsgegnerin aufgrund einer von ihr erwirkten einstweiligen Verfügung des Handelsgerichts Wien wegen behaupteter Verstöße gegen das Unterlassungsgebot Exekution gemäß § 355 EO zu führen, und beantragt, mangels Anknüpfungspunkts gemäß §§ 4, 18 EO ein inländisches Gericht als örtlich zuständiges Exekutionsgericht zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.

[3] 1. Gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN ist die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof (nur) dann zulässig, wenn die betreibende Partei ihren Wohnsitz (bzw Sitz) im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Die in § 28 Abs 1 Z 2 JN genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt eine davon, hat eine Ordination nicht zu erfolgen (3 Nc 2/22g mwN).

[4] 2. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 2 JN sind gemäß § 28 Abs 4 zweiter Satz JN vom Antragsteller zu behaupten und zu bescheinigen, was auch für Exekutionssachen gilt (vgl RS0124087 [T5]).

[5] 3. Da dem Ordinationsantrag ein Vorbringen zur Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Exekutionsführung in der Russischen Föderation iSd § 28 Abs 1 Z 2 JN nicht einmal ansatzweise zu entnehmen ist, ist er abzuweisen.

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