European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00022.22I.0506.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Ein wichtiger Grund im Sinne des § 39 Abs 1 StPO kann sich auch aus prozessualen Zweckmäßigkeitserwägungen, wie insbesondere einer zu erwartenden Verfahrensbeschleunigung, ergeben. Aufgrund des Wohnsitzes von Angeklagten und Zeugen (in weit geringerer Zahl) im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien und der Anhängigkeit eines getrennt geführten, jedoch konnexen Verfahrens bei diesem Gericht ist die hier ins Treffen geführte raschere Verfahrensführung nicht derart von Gewicht, dass die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung gerechtfertigt wäre (vgl RIS‑Justiz RS0053539).
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