OGH 12Os28/22t

OGH12Os28/22t28.4.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Socher in der Strafsache gegen *V* wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 3. November 2021, GZ 36 Hv 62/21y‑21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00028.22T.0428.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte * V* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 13. Mai 2021 in P* mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) dem * A* eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er diesen und seine Freunde zunächst mit einer Gruppe Jugendlicher umzingelte, ihn in einem aggressiven Tonfall um Geld fragte, sodann – nachdem das Opfer seine Geldbörse herausgeholt hatte – A* Hand zur Seite drückte und schließlich aus dessen Geldbörse insgesamt 40 Euro herausnahm, wobei er den Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes beging und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich zog.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS‑Justiz RS0124801 [insbes T4]). Diese Vorgaben verfehlt die Rüge, die das Fehlen schwerer Schuld (§ 7 Abs 2 Z 1 JGG) bloß behauptet und deshalb nicht – unter Zugrundelegung des Urteilssachverhalts – darlegt, weshalb das konstatierte Verhalten des Beschwerdeführers, der sowohl Gewalt anwendete als auch das Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bedrohte, ein ihm körperlich weit unterlegenes Opfer aus dem Kreis mehrerer „Burschen“ auswählte und die unter Zuhilfenahme weiterer Personen geschaffene Bedrohungslage ausnützte (US 4 f), keinen über dem Durchschnitt gelegenen Unrechtsgehalt aufweisen soll (vglSchroll in WK² JGG § 7 Rz 14 f iVm Schroll/Kert, WK‑StPO § 198 Rz 28 ff). Davon ausgehend erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen.

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen.

[6] Mit der – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war gleichermaßen zu verfahren (§ 296 Abs 2 StPO).

[7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung (§ 285i StPO).

[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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