OGH 12Ns21/22t

OGH12Ns21/22t27.4.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. April 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs  Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 3 U 10/21s des Bezirksgerichts Krems an der Donau, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00021.22T.0427.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Ein wichtiger Grund, aus dem allein gemäß § 39 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B‑VG) ausnahmsweise zulässig wäre (vgl RIS‑Justiz RS0053539), wird nicht dargetan:

[2] Kein solcher Grund ist, dass der Haftort des Angeklagten (nunmehr) in Graz, somit im Sprengel eines anderen Gerichts, liegt.

[3] Hinzu kommt, dass mit der angeregten Delegierung die Vorführung eines im Sprengel des Bezirksgerichts Krems an der Donau inhaftierten (ON 12), sowie die Anreise weiterer in diesem Sprengel aufhältiger Zeugen (ON 8 S 2) nach Graz verbunden wäre.

[4] Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Angeklagtem liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung dieser Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (§ 247a Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht vor.

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