OGH 2Nc15/22m

OGH2Nc15/22m5.4.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und den Hofrat Dr. Musger sowie die Hofräte Dr. Parzmayr, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der zu * anhängigen Rechtssache der klagenden Partei T* GmbH, *, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. P* GmbH & Co KG, *, 2. V* AG, *, beide vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 18.239,53 EUR sA, über die Befangenheitsanzeige des * den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020NC00015.22M.0405.000

 

Spruch:

Es besteht ein zureichender Grund, in der Rechtssache * die Unbefangenheit des * in Zweifel zu ziehen.

 

Begründung:

[1] Die Klägerin macht gegen einen deutschen Kraftfahrzeughersteller und einen österreichischen Vertragshändler Ansprüche aufgrund des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs geltend, dessen Motor mit einer Vorrichtung zur Manipulation der Abgaswerte ausgestattet war. Die Revision ist beim * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen.

[2] * ist Mitglied dieses Senats. Er gibt bekannt, dass er 2011 ein Fahrzeug des beklagten Herstellers gekauft habe, das sich als „abgasmanipuliert“ herausgestellt habe. Er sei subjektiv nicht befangen, habe bisher keine Ansprüche geltend gemacht und beabsichtige „nach derzeitigem Wissensstand“ auch nicht, in Zukunft Ansprüche geltend zu machen. Setze sich die Klägerin aber mit bestimmten Rechtsstandpunkten durch, könne theoretisch auch er noch Ansprüche erheben, was möglicherweise den Anschein der Befangenheit begründe.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet:

[4] Der Oberste Gerichtshof hat in den – denselben Richter betreffenden – Entscheidungen 2 Nc 3/20v und 2 Nc 33/20f dargelegt, dass unter diesen Umständen der Anschein der Befangenheit besteht. Daran ist festzuhalten. Daher ist auch hier auszusprechen, dass ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. Das schließt seine Mitwirkung an der Entscheidung in der im Spruch genannten Rechtssache aus.

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