European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0070OB00026.22G.0330.000
Spruch:
Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens vom 14. 3. 2022 wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (3 Ob 141/21p mwN). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt – für die Dauer des Ruhens – eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994).
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