European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0100OB00008.22G.0329.000
Spruch:
Das Revisionsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof wird bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den vom Obersten Gerichtshof am 19. 8. 2021 zu 5 Ob 66/21y gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.
Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Revisionsverfahren von Amts wegen fortgesetzt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Im Verfahren 5 Ob 66/21y hat der Oberste Gerichtshof dem Europäischen Gerichtshof (Rs C-555/21 ) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„Ist Artikel 25 Abs 1 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr 1093/2010 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass sich im Fall der Ausübung des Rechts des Kreditnehmers, den Kreditbetrag vor Ablauf der bedungenen Zeit zum Teil oder zur Gänze zurückzuzahlen, die vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen und die von der Laufzeit abhängigen Kosten verhältnismäßig verringern, während es für laufzeitunabhängige Kosten an einer entsprechenden Regelung fehlt?“
[2] Nach den Ausführungen des 5. Senats könne eine Auslegung des Art 25 Abs 1 WIKrRL nicht ausgeschlossen werden, dass damit für den Bereich der Immobilienkredite kein Ermäßigungsrecht in Bezug auf laufzeitunabhängige Kosten angeordnet werden sollte.
[3] 2. Diese Frage stellt sich auch im vorliegenden Verfahren, in dem der Kläger, der als Verbraucher ein Darlehen zur Wohnraumschaffung aufnahm und vorzeitig tilgte, von der Beklagten die Rückzahlung laufzeitunabhängiger Kosten begehrt.
[4] 3. Wird die Frage verneint, ist die Beklagte nach der bis 31. 12. 2020 geltenden Rechtslage zur Rückzahlung laufzeitunabhängiger Kosten nicht verpflichtet. Wird sie hingegen bejaht, wäre vom Obersten Gerichtshof nach dem Methodenkanon des nationalen Rechts die Frage zu beantworten, ob und gegebenenfalls wie § 20 Abs 1 HIKrG aF richtlinienkonform interpretiert werden kann.
[5] 4. Der Oberste Gerichtshof geht daher von einer Relevanz der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs auch für das vorliegende Verfahren aus. Aus prozessökonomischen Gründen ist dieses Verfahren somit zu unterbrechen (RS0110583).
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