European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00232.21T.0318.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die seinerzeit von den Rechtsmittelwerbern begehrten Firmenbucheintragungen wurden antragsgemäß vorgenommen und sind rechtskräftig.
[2] Im jetzigen Verfahren streben die Rechtsmittelwerber die Löschung dieser Firmenbucheintragungen und die Wiederherstellung des vorigen Firmenbuchstands an, weil das Motiv für den den Eintragungen zugrundeliegenden schriftlichen Einbringungsvertrag irrig angenommen worden sei, sei dieser doch unter einer (schriftlich allerdings nicht ausgedrückten) nicht eingetretenen Bedingung gestanden bzw die Geschäftsgrundlage weggefallen.
[3] Schon das Rekursgericht hat auf jene ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach im – hier vorliegenden – Fall einer Anregung zum amtswegigen Vorgehen nach § 10 Abs 2 FBG nur die Vornahme einer Löschung, nicht aber die – hier erfolgte – Ablehnung der Löschung angefochten werden kann. Wird nämlich eine Anregung zur amtswegigen Löschung nicht aufgegriffen, so hat der Anreger dagegen kein Rekursrecht, mag er auch ein rechtliches Interesse an der Beseitigung der bemängelten Eintragung vorbringen (RS0124480; vgl jüngst 6 Ob 157/21p).
[4] Dagegen führt der Revisionsrekurs nichts ins Treffen und zeigt auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb er zurückzuweisen ist.
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