OGH 504Präs5/22b

OGH504Präs5/22b17.3.2022

Die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs fasst in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt *, AZ D 39/21 der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, über den Antrag auf Ausschließung des Präsidenten des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer wegen Befangenheit den

Beschluss:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:504PRA00005.22B.0317.000

 

Spruch:

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung:
Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des zuständigen Disziplinarrats, dem der nun abgelehnte Präsident als Vorsitzender angehört, wurde in dem ua gegen den Disziplinarbeschuldigten anhängigen Disziplinarverfahren am 13. September 2021 ein Einleitungsbeschluss gefasst.

Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2022 lehnte der Disziplinarbeschuldigte den Präsidenten wegen Ausgeschlossenheit ab. Er macht geltend, der abgelehnte Präsident sei Anzeiger im Disziplinarverfahren D 49/08 gewesen. Dieses einen Kanzleikollegen des Disziplinarbeschuldigten betreffende Verfahren sei mit Beschluss der OBDK vom 11. Mai 2009 eingestellt worden.

Der abgelehnte Vorsitzende erklärte sich in seiner Stellungnahme für nicht befangen.

(Nur) soweit die Ablehnung mit einer behaupteten Befangenheit des Vorsitzenden begründet wird – der Disziplinarbeschuldigte lehnte den Vorsitzenden überdies gemäß § 33 Abs 2 DSt ab – hat darüber gemäß § 26 Abs 5 Satz 2 DSt die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.

Der Ablehnungsantrag ist nicht berechtigt.

Wenngleich zur Annahme einer Befangenheit grundsätzlich schon der Anschein genügt, Organe des Disziplinarrats könnten an die von ihnen zu entscheidende Sache nicht mit voller Unvoreingenommmenheit und Unparteilichkeit herantreten, setzt ein solcher Anschein aber nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass konkrete Umstände dargetan werden, die aus der Sicht eines objektiven Beurteilers bei diesem den Eindruck erwecken, das Entscheidungsorgan könnte sich aus persönlichen Gründen bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Erwägungen leiten lassen (RS0056962).

Inwiefern eine vor mehr als zehn Jahren gegen einen Kanzleikollegen des Disziplinarbeschuldigten erstattete Disziplinaranzeige geeignet sein soll, einen Ausschließungsgrund zu begründen, ist nicht ersichtlich. Einen Zusammenhang zwischen dieser Disziplinaranzeige und dem nun anhängigen Disziplinarverfahren behauptet der Disziplinarbeschuldigte nicht. Im Übrigen wäre nicht einmal eine in der Vergangenheit vom Abgelehnten gegen den nunmehrigen Disziplinarbeschuldigten selbst erstattete Anzeige geeignet, an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Abgelehnten in einem weiteren Verfahren zu zweifeln (vgl 12 Ns 39/19k).

Stichworte