European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00004.22W.0316.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * C* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (1) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (2) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 26. Jänner 2021 in der Justizanstalt *
* M*
1) eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er ihm mehrere wuchtige Faustschläge und Fußtritte gegen das Gesicht versetzte, wodurch der Genannte eine Fraktur des Orbitabodens und eine Rissquetschwunde erlitt, sowie
2) durch die Äußerung während des Angriffs, er werde ihn umbringen, gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Aktenwidrig im Sinn der Z 5 fünfter Fall ist ein Urteil dann, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS‑Justiz RS0099431). Mit der Behauptung, die Unterlagen würden gegen die Konstatierungen sprechen, wird gerade kein Fehlzitat behauptet, sondern nur aus dem Beweisergebnis (= Unterlagen) ein anderer Schluss gezogen. Dass aus dem Beweisergebnis (hier: mehrere ärztliche Befunde) andere als die im Urteil gezogenen Schlüsse abzuleiten gewesen wären, kann unter dem Aspekt dieses Nichtigkeitsgrundes nicht geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0099431 [T13]).
[5] Bei den Konstatierungen zum Schuldspruch 2ließ das Erstgericht weder die Verantwortung des Angeklagten (US 9 f) noch die Angaben des Zeugen M* (US 10) unberücksichtigt.Die Aussage des Angeklagten, er spreche nicht „serbokroatisch“ (ON 19b S 22), steht den vom Gericht für glaubwürdig befundenen (US 10), in der Hauptverhandlung ergänzten Angaben des Zeugen M* (der Angeklagte habe die Worte „töten, ich bringe dich um“, „auf Deutsch und auf Jugo“ ausgesprochen, die Umgangssprache in der Haftanstalt sei Deutsch, jeder müsse ein bisschen Deutsch sprechen, er selbst könne auch Deutsch, beherrsche die Sprache aber nicht gut [ON 19b S 18]), nicht entgegen. Das Eingehen auf jedes Detail dieser Aussagen war aus dem Blickwinkel des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO nicht erforderlich, es hätte vielmehr gegen das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) verstoßen (RIS‑Justiz RS0098778 und RS0106295).
[6] Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zu 2 (US 5), übergeht deren Ableitung aus den Angaben des Zeugen M* (US 12). Indem die Kritik der Mängelrüge solcherart nicht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe in den Blick nimmt, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS‑Justiz RS0119370).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[8] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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