OGH 15Os153/21w

OGH15Os153/21w9.3.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann im Verfahren zur Unterbringung der * S* in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 27. Oktober 2021, GZ 47 Hv 62/21z‑26, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00153.21W.0309.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

[2] Danach hat sie am 13. Juni 2021 in A* unter dem Einfluss eines ihre Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, nämlich einer paranoiden Schizophrenie (F22.0 ICD‑10) einhergehend mit einer anhaltend wahnhaften Störung, ihren Ehegatten Dr. * S* durch die Äußerung, wenn er bis zum Abend nicht ausgezogen sei, werde sie ihn abstechen, wobei sie zur Untermauerung ein Küchenmesser mit ca 14 cm langer Klinge im Bereich des Oberkörpers gegen ihren Gatten richtete, mithin durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zu einer Handlung, nämlich zum Auszug aus dem Haus, zu nötigen versucht, also eine Tat begangen, die als Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Der Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsfeststellungen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs‑ und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen (RIS‑Justiz RS0119583).

[5] Mit den Hinweisen auf die Verantwortung der Betroffenen vor der Polizei, sie habe mit dem Messer nur auf die „Ernsthaftigkeit der Situation“ hinweisen wollen, und die Angaben des als Zeugen vernommenen Ehegatten der Betroffenen, Gewaltfreiheit gehöre zu ihren Grundprinzipien, er denke nicht, dass sie ihre Drohungen umsetzen würde, gelingt es nicht, solche erheblichen Bedenken beim Obersten Gerichtshof zu erwecken. Ob die bedrohte Person die Drohung ernst genommen hat, ist für den Tatbestand der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB ohne Belang (RIS‑Justiz RS0092392 [T5, T9]).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

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