OGH 15Os151/21a

OGH15Os151/21a9.3.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen * C* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 95 Hv 7/21a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den für * C* eingebrachten Antrag des * A* und allenfalls weiterer Personen auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00151.21A.0309.000

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Juni 2021, GZ 95 Hv 7/21a‑29, wurde * C* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Satz StGB (I./) und des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, die ihm zum Teil bedingt nachgesehen wurde.

[2] Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht gab der von * C* dagegen erhobenen Berufung mit Urteil vom 15. November 2021, AZ 32 Bs 231/21m, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der von * A* LL.B., LL.M., MJMC, und allenfalls weiteren (ungenannten) Personen „für * C*“ eingebrachte Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO im erweiterten Anwendungsbereich) war schon aus formalen Gründen zurückzuweisen:

[4] Denn einerseits sind andere Personen als der von der geltend gemachten MRK‑Verletzung Betroffene (hier der Verurteilte * C*) und der Generalprokurator zur Antragstellung nicht befugt (§ 363a Abs 2 zweiter Satz StPO). Andererseits handelt es sich bei * A* offenkundig auch nicht um einen Verteidiger im Sinn der Strafprozessordnung (§ 48 Abs 1 Z 5 StPO), sodass die nach der zwingenden gesetzlichen Anordnung (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO) erforderliche Unterschrift eines solchen fehlt. Ein derartiger Mangel ist – aufgrund des Fehlens einer § 285a Z 3 letzter Satz StPO, § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG vergleichbaren Bestimmung – einer Verbesserung nicht zugänglich (RIS‑Justiz RS0122737 [T30]).

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