European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00151.21A.0309.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Juni 2021, GZ 95 Hv 7/21a‑29, wurde * C* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Satz StGB (I./) und des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, die ihm zum Teil bedingt nachgesehen wurde.
[2] Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht gab der von * C* dagegen erhobenen Berufung mit Urteil vom 15. November 2021, AZ 32 Bs 231/21m, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der von * A* LL.B., LL.M., MJMC, und allenfalls weiteren (ungenannten) Personen „für * C*“ eingebrachte Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO im erweiterten Anwendungsbereich) war schon aus formalen Gründen zurückzuweisen:
[4] Denn einerseits sind andere Personen als der von der geltend gemachten MRK‑Verletzung Betroffene (hier der Verurteilte * C*) und der Generalprokurator zur Antragstellung nicht befugt (§ 363a Abs 2 zweiter Satz StPO). Andererseits handelt es sich bei * A* offenkundig auch nicht um einen Verteidiger im Sinn der Strafprozessordnung (§ 48 Abs 1 Z 5 StPO), sodass die nach der zwingenden gesetzlichen Anordnung (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO) erforderliche Unterschrift eines solchen fehlt. Ein derartiger Mangel ist – aufgrund des Fehlens einer § 285a Z 3 letzter Satz StPO, § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG vergleichbaren Bestimmung – einer Verbesserung nicht zugänglich (RIS‑Justiz RS0122737 [T30]).
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