European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00004.22K.0309.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] * S* wurde im ersten Rechtsgang mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 19. Jänner 2021 (ON 65) des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A./), mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (B./), des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 Abs 1 StGB (C./), des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (D./) sowie mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (E./) schuldig erkannt.
[2] Nach Aufhebung des Schuldspruchs D./ durch Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 15. September 2021, AZ 15 Os 31/21d (ON 76), zog die Staatsanwaltschaft die Anklage betreffend diesen Tatvorwurf zurück (ON 1 S 44), worauf das Verfahren in diesem Punkt durch Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 11. Oktober 2021 gemäß § 227 Abs 1 StPO eingestellt wurde (ON 79).
[3] Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil setzte das Landesgericht Eisenstadt – unter überflüssiger Wiederholung des im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs (vgl RIS‑Justiz RS0098685; Lendl in WK‑StPO § 260 Rz 33) – die Strafe fest.
Rechtliche Beurteilung
[4] Dagegen richtet sich die auf Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[5] Mit dem Vorbringen, das Erstgericht hätte den gänzlichen Entfall eines Anklagefaktums als mildernd berücksichtigen müssen und „im Zweifel“ keinen „langen Tatzeitraum“ annehmen dürfen, wird der angesprochene Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht, weil weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung festgestellter Strafzumessungstatsachen noch ein Verstoß gegen allgemeine Strafbemessungsgrundsätze behauptet wird (RIS‑Justiz RS0099911 [insbesondere T8]).
[6] Auch die Kritik an der erschwerenden Wertung der „Häufigkeit der Übergriffe“ zu B./ neben der Berücksichtigung des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen (US 4) stellt lediglich ein Berufungsvorbringen dar. Bleibt anzumerken, dass hier auch kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) vorliegt, weil die Tatwiederholung bei keiner der für begründet befundenen (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) strafbaren Handlungen (A./ bis C./, E./) die Strafdrohung bestimmt.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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