OGH 3Ob13/22s

OGH3Ob13/22s23.2.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. E*, emeritierte Rechtsanwältin, *, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach M*, vertreten durch Mag. Gerald Gerstacker, Rechtsanwalt in Mödling, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. November 2021, GZ 46 R 282/21t‑56, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 27. September 2021, GZ 76 C 15/18w‑52, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00013.22S.0223.000

 

Spruch:

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurswird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Beklagte führt gegen die Klägerin aufgrund eines vollstreckbaren Urteils vom 16. Jänner 2018 zur Hereinbringung der restlichen aus dem Titel aushaftenden Forderung von 7.553,76 EUR sA Fahrnis‑ und Forderungsexekution.

[2] Mit ihrer Oppositionsklage machte die Klägerin geltend, sie habe die gesamte titulierte Forderung durch Aufrechnung mit ihr zustehenden, den zugesprochenen Betrag übersteigenden Forderungen getilgt.

[3] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Dagegen erhob die Klägerin eine „außerordentliche“ Revision.

[4] Mit Beschluss vom 2. September 2020, 3 Ob 120/20y, stellte der Oberste Gerichtshof den Akt dem Erstgericht mit dem Auftrag zurück, das in einen Antrag nach § 508 ZPO umzudeutende Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen.

[5] Das Berufungsgericht wies in der Folge den Antrag gemäß § 508 ZPO und die ordentliche Revision mit Beschluss vom 2. Dezember 2020, GZ 46 R 81/20g‑41, mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

[6] Das Erstgericht wies den von der Klägerin dagegen erhobenen Rekurs als gemäß § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO unzulässig zurück.

[7] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[8] Der von der Klägerin dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig.

[9] Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist jeglicher Revisionsrekurs bereits nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn – wie hier – der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle, nämlich die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, nicht vorliegt (RS0112314 [T1]). Diesem Ausnahmefall ist nämlich entgegen der Ansicht der Klägerin die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung eines Rechtsmittels nicht gleichzuhalten (vgl RS0126264; RS0112314 [T7]; RS0044536 [T4, T7, T11]); dies gilt insbesondere auch für die Bestätigung der Zurückweisung eines Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO (RS0044536 [T19]).

[10] Das absolut unzulässige Rechtsmittel ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.

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