European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00013.22S.0223.000
Spruch:
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurswird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Beklagte führt gegen die Klägerin aufgrund eines vollstreckbaren Urteils vom 16. Jänner 2018 zur Hereinbringung der restlichen aus dem Titel aushaftenden Forderung von 7.553,76 EUR sA Fahrnis‑ und Forderungsexekution.
[2] Mit ihrer Oppositionsklage machte die Klägerin geltend, sie habe die gesamte titulierte Forderung durch Aufrechnung mit ihr zustehenden, den zugesprochenen Betrag übersteigenden Forderungen getilgt.
[3] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Dagegen erhob die Klägerin eine „außerordentliche“ Revision.
[4] Mit Beschluss vom 2. September 2020, 3 Ob 120/20y, stellte der Oberste Gerichtshof den Akt dem Erstgericht mit dem Auftrag zurück, das in einen Antrag nach § 508 ZPO umzudeutende Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen.
[5] Das Berufungsgericht wies in der Folge den Antrag gemäß § 508 ZPO und die ordentliche Revision mit Beschluss vom 2. Dezember 2020, GZ 46 R 81/20g‑41, mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
[6] Das Erstgericht wies den von der Klägerin dagegen erhobenen Rekurs als gemäß § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO unzulässig zurück.
[7] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[8] Der von der Klägerin dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig.
[9] Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist jeglicher Revisionsrekurs bereits nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn – wie hier – der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle, nämlich die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, nicht vorliegt (RS0112314 [T1]). Diesem Ausnahmefall ist nämlich entgegen der Ansicht der Klägerin die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung eines Rechtsmittels nicht gleichzuhalten (vgl RS0126264; RS0112314 [T7]; RS0044536 [T4, T7, T11]); dies gilt insbesondere auch für die Bestätigung der Zurückweisung eines Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO (RS0044536 [T19]).
[10] Das absolut unzulässige Rechtsmittel ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.
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