European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0130NS00004.22Z.0208.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Ein wichtiger Grund, aus dem allein gemäß § 39 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B‑VG) ausnahmsweise zulässig wäre, wird im Antrag nicht dargetan:
[2] Kein solcher Grund ist, dass der Angeklagte in Wien, somit im Sprengel eines anderen Gerichts, ansässig ist (vgl RIS‑Justiz RS0053539 [T4]).
[3] Hinzu kommt, dass mit der beantragten Delegierung auch die Anreise zweier im Sprengel des Landesgerichts Feldkirch ansässiger Zeugen (ON 2 S 11) zum Landesgericht für Strafsachen Wien verbunden wäre.
[4] Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Angeklagtem liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung dieser Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (§ 247a Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht vor.
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