OGH 11Os156/21g

OGH11Os156/21g8.2.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Februar 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Jäger, BA, als Schriftführer in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 29. September 2021, GZ 632 Hv 2/21d‑45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00156.21G.0208.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB und des Vergehens der Blutschande nach §§ 15, 211 Abs 3 StGB schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gleichzeitig seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet.

Rechtliche Beurteilung

[2] Gegen dieses Urteil hat H* zwar rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe angemeldet (ON 46), deren (schriftliche) Ausführung jedoch unterlassen. Mangels – auch bei der Anmeldung unterbliebener – deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgrundes war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO).

[3] Die Entscheidung über die rechtzeitig angemeldete Berufung kommt demnach dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[4] Dieses wird bei seinem Sanktionsausspruch zu berücksichtigen haben (RIS‑Justiz RS0119220), dass die vom Erstgericht bei der Strafbemessung vorgenommene (US 12) erschwerende Wertung der Tatbegehung „gegen eine Angehörige“ „hinsichtlich des Verbrechens der Vergewaltigung“ gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) verstößt, weil es damit einen Umstand als Erschwerungsgrund heranzog, der im Gegenstand – in Bezug auf die eine vom Schuldspruch umfasste Tat – (bereits) einen der anzuwendenden Strafsätze bestimmt (zur Auslegung des Begriffs „Strafdrohung“ in § 32 Abs 2 erster Satz StGB siehe Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 711).

[5] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte