European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00134.21D.0127.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen – einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden – Urteil wurde der Angeklagte * L* jeweils des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 2 (richtig Z 1) und Abs 2, 15 StGB (I./) und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.
[2] Soweit hier von Relevanz hat er
I./B./ am 12. August 2019 in M* mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der A* durch die wahrheitswidrige Behauptung, ein zahlungswilliger Leasingnehmer zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zum Abschluss eines Leasingvertrags sowie zur Übergabe (gemeint entgeltlichen Gebrauchsüberlassung [US 9]) eines im Urteil näher bezeichneten Fahrzeugs verleitet, die das genannte Unternehmen in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Indem die einen Rechtsfehler mangels Feststellungen hinsichtlich der Annahme inländischer Gerichtsbarkeit reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) bloß allgemein behauptet, dass auf Basis des Urteilssachverhalts die Strafbarkeit nach ausländischem Tatortrecht nicht beurteilt werden könne, ohne die vermissten Feststellungen zu benennen, verfehlt sie die Ausrichtung am Verfahrensrecht (vgl RIS‑Justiz RS0118342).
[5] Wenn sich wie hier bei einer Auslandstat mangels anderer Anknüpfungspunkte die inländische Gerichtsbarkeit aufgrund der österreichischen Staatsbürgerschaft des Angeklagten (US 3) nach § 65 StGB richtet, sind – wie der Vollständigkeit halber anzumerken bleibt – ausreichende Sachverhaltsannahmen zu treffen, auf deren Grundlage die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale nach ausländischem Recht konkret beurteilt werden kann (11 Os 49/20w, 14 Os 119/20m; vgl zum Prinzip der identen Norm Salimi in WK² StGB § 65 Rz 5). Bloß abstrakte Ausführungen zur Strafbarkeit von Betrug in Deutschland genügen diesem Erfordernis nicht (14 Os 63/21b; vgl aber US 14).
[6] Der (mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedrohte [vgl zu § 65 Abs 2 StGB Schwaighofer, SbgK § 63 Rz 40 und 42]) Betrug nach deutschem Recht (§ 263 Abs 1 dStGB) erfordert abweichend von § 146 StGB die auf das Verschaffen eines rechtswidrigen Vermögensvorteils gerichtete „Absicht“ des Täters. Diese liegt – ausgehend von einer nach deutschem Recht notwendigen deliktsspezifischen Auslegung (Vogel/Bülte in LK13 § 15 Rz 87; Roxin/Greco StrafR AT I5 § 12 Rz 7) – vor, wenn der Täter die unrechtmäßige Bereicherung, deren Eintritt er bloß für möglich halten muss, zielgerichtet anstrebt (Tiedemann in LK12 § 263 Rz 249 mit Judikaturnachweisen). Da der Angeklagte nach den Sachverhaltsannahmen eine Leasingrate bezahlte, um die Übergabe des Fahrzeugs sicherzustellen, er aber von Anfang an vorhatte, das Fahrzeug zu benützen, ohne seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen (US 9), und er Daten bekanntgab, über die eine Kontaktaufnahme durch das Leasingunternehmen gar nicht möglich war (US 14), geht aus den Entscheidungsgründen die subjektive Tatseite (auch im Sinne der deutschen Rechtslage) in Ansehung der in der entgeltlosen Verwendung des Fahrzeugs gelegenen unrechtmäßigen Bereicherung hinreichend deutlich hervor.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285i StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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