European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:504PRA00001.22I.0111.000
Spruch:
Der zu 9 Ns 38/21d des Landesgerichts Leoben gestellte Ablehnungsantrag des B* gegen den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Graz (AZ 1 Ns 26/21y) vom 7. November 2021 wird abgewiesen.
Begründung:
Beim Landesgericht Leoben ist zu AZ 34 Hv 119/17y ein Strafverfahren gegen den Ablehnungswerber und andere Angeklagte ua wegen der Verbrechen der Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 15 StGB anhängig.
Der Vizepräsident des Oberlandesgerichts Graz ist für die Entscheidung über den vom Ablehnungswerber am 17. November 2021 gestellten Ablehnungsantrag gegen die Präsidentin des Landesgerichts Leoben zuständig. Mit diesem Antrag lehnte der Ablehnungswerber neben weiteren Richtern des Landesgerichts Leoben und des Oberlandesgerichts Graz auch den Vizepräsidenten ab. Der Antrag erschöpft sich in der Behauptung, „die genannten und andere Richter“ seien aufgrund ihrer Befangenheit nicht in der Lage, näher bezeichnete physische Beeinträchtigungen des Ablehnungswerbers als Verhandlungsunfähigkeit zu qualifizieren; die Abwesenheit des Ablehnungswerbers in der Verhandlung sei daher auch nicht als Flucht zu werten.
Rechtliche Beurteilung
Der Ablehnungsantrag gegen den Vizepräsidenten, der sich für nicht befangen erklärt, ist schon deshalb unbegründet, weil nicht erkennbar ist, in welchem sachlichen Zusammenhang die erhobenen Vorwürfe gegen den Vizepräsidenten des Oberlandesgericht stehen sollen.
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