European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0090NC00033.21H.1215.000
Spruch:
Der Antrag, die Pflegschaftssache an ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz gelegenes Bezirksgericht zu delegieren, wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Beim Bezirksgericht Gmunden ist unter der AZ 1 Ps 156/20y betreffend den mj P* B* ein Pflegschaftsverfahren anhängig.
[2] Die Eltern beantragen die Delegierung der Pflegschaftssache an ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz gelegenes Bezirksgericht, weil ihnen die oberösterreichische Justiz in den letzten Jahren vorsätzlich und mutwillig einen Schaden zugefügt habe, ihnen permanent Rechte vorenthalte und sie bewusst mutwillige Fehlurteile ausgesprochen habe.
[3] Das Bezirksgericht Gmunden sieht in seinem Vorlagebericht keinen Grund für eine Delegierung.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der Delegierungsantrag ist nicht begründet.
[5] Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Diese Möglichkeit besteht auch im außerstreitigen Verfahren (RS0046292). Eine Delegierung soll jedoch nur den Ausnahmefall darstellen. Ohne besondere Gründe darf es nicht zu einer Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung kommen (RS0046441).
[6] Die Voraussetzungen für eine Delegierung sind im Anlassfall nicht gegeben. Relevante Zweckmäßigkeitsgründe liegen nicht vor. Ein Delegierungsantrag kann weder auf Ablehnungsgründe noch auf das Vorliegen für die Partei ungünstiger, unrichtiger Entscheidungen oder auf Verfahrensverstöße des bisher zuständigen Gerichts gestützt werden (RS0114309). Vielmehr hat sich die Beurteilung einer begehrten Delegierung auf die Frage der Zweckmäßigkeit nach den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, der Kostenersparnis und der Erleichterung des Zugangs zu Gericht für die Beteiligten zu beschränken (RS0046333).
[7] Der Delegierungsantrag der Antragsteller ist daher abzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)